Allgemeine Geschäftsbedingungen - Räumlichkeiten und Gastronomie
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Räumen, Flächen, Einrichtungen und Gegenstände des Hamme Forums. Auch umfasst sind die Vermietung oder Vermittlung sonstiger Gebäude, Räume, Flächen und Einrichtungen sowie die Erbringung von gastronomischen, technischen sowie logistischen Leistungen.
(2) Vermieter im Sinne dieser AGB ist die RTV - Ritterhuder Tourismus und Veranstaltungen GmbH, Riesstraße 11, 27721 Ritterhude.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Buchungsanfragen, die über die Formulare auf dieser Website (www.hammeforum.de), telefonisch oder per E-Mail an die RTV GmbH gestellt werden, sind für den Mietinteressenten sowie für die RTV GmbH unverbindlich und mit keinen Kosten verbunden. Die RTV GmbH setzt sich nach dem Eingang der Buchungsanfrage mit dem Mietinteressenten telefonisch oder per E-Mail in Verbindung um einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Nach diesem Termin wird das Angebot für den Interessenten individuell kalkuliert und geht ihm schriftlich zu.
(2) Schriftlich oder mündlich beantragte Termine des Mietinteressenten sind für den Vermieter unverbindlich.
(3) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn ein vom Vermieter unterbreitetes schriftliches Angebot innerhalb der im Vertrag festgesetzten Frist beim Vermieter rechtsgültig unterschrieben eingeht.
(4) Erhält der Vermieter innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist das Vertragsangebot nicht rechtsgültig unterschrieben zurück, ist er nicht mehr an das Angebot gebunden. Eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Mietinteressenten besteht nicht.
§ 3 Mieter / Veranstalter
(1) Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände durchzuführende Veranstaltungen gleichzeitig der Veranstalter. Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Genehmigungen zur Durchführung der Veranstaltung einzuholen. Das gilt auch für Aktionen die durch Künstler oder durch seine Gäste während der Veranstaltung stattfinden. Alle Aktionen bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Vermieter (zum Beispiel: Feuershows auf dem Parkplatz, Steigenlassen von Luftballons usw.) und die erforderlichen Genehmigungen sind in Kopie unaufgefordert vorzulegen.
(3) Der Mieter ist für die Einhaltung der gängigen Gesetze, insbesondere die Regelungen der niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, verantwortlich.
§ 4 Mietobjekt / Mietdauer
(1) Das Mietobjekt wird für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum und lediglich zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck gemietet.
(2) Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters Gegenstände einbringen. Der Mieter hat eingebrachte Gegenstände innerhalb der Mietdauer restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Mietdauer können sie kostenpflichtig entfernt und bei Notwendigkeit auch bei Dritten auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Eine Haftung für die eingebrachten Gegenstände wird vom Vermieter ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Der Vermieter garantiert nicht, dass für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung Parkplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Insbesondere behält er sich auch kurzfristig eine anderweitige Nutzung des Parkplatzgeländes vor.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die gesamten vertraglich vereinbarten Kosten für Miete und Nebenleistungen müssen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, spätestens eine Woche vor der Veranstaltung auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Aufwand nach Verbrauch wird im Anschluss der Veranstaltung in Rechnung gestellt.
(2) Rechnungen sind sofort rein netto ohne Abzug fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel ausgewiesen ist. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter ausdrücklich vorbehalten.
§ 6 Haftung
(1) Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber, unabhängig von seinem Verschulden, für alle Schäden, die durch ihn während der Dauer der Mietzeit verursacht werden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch Besucher der Veranstaltungen verursacht werden.
(2) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können.
(3) Dem Mieter obliegt während der gesamten Mietzeit die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für das Objekt, die sich darin befindlichen Anlagen sowie die Außenanlage mit Parkplätzen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten frei.
§ 7 Stornierung / Rücktritt des Mieters
(1) Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Mieter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt.
(2) Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
• ab Vertragsschluss bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn 10 %,
• 4 Monate bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn 15 %,
• 2 Monate bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %,
danach 90 % und ab 7 Tage vor Veranstaltungstermin 100 %
des vereinbarten Nutzungsentgelts.
(3) Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein.
(4) Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Catering, Sanitätsdienst, DJ, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik, etc.), sind vom Mieter zu erstatten, sofern sie vom jeweiligen Dienstleister/Lieferanten geltend gemacht werden.
(5) Der Vermieter erhebt mindestens eine Bearbeitungsgebühr von 115,00 € netto.
§ 8 Rücktritt des Vermieters
(1) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten und die Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu untersagen, wenn:
(1. a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet worden sind.
(1. b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vermieters zu erwarten oder eingetreten ist und/oder
(1. c) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen und/oder
(1. d) wenn aufgrund von höherer Gewalt eine Gefährdung der Besucher der Veranstaltung und/oder dem Personal der RTV GmbH ausgeht.
(2) Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Vermieter. Alle dem Vermieter durch den Rücktritt entstandenen Kosten sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bleibt zur Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgeltes verpflichtet.
(3) Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, einen höheren Schaden zu ersetzen, wozu beispielsweise auch Schadensersatzansprüche des Caterers beziehungsweise des Vermieters für entgangenen Gewinn zählen.
§ 9 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Durchführung des Vertrages erhebt und verarbeitet der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters, wie Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Zahlungsdaten. Diese Daten werden ausschließlich zur Vertragserfüllung und zur Kommunikation zwischen den Vertragsparteien verwendet.
(2) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zur Erfüllung des Mietvertrages sowie auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 DSGVO, um berechtigte Interessen des Vermieters zu wahren (z. B. im Hinblick auf die Kundenpflege, Vertragsabwicklung und Rechnungsstellung).
(3) Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Zahlungsdienstleister, Steuerberater oder andere beauftragte Dienstleister). Eine darüber hinausgehende Weitergabe erfolgt nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters, es sei denn, eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(4) Der Mieter hat das Recht, Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO), unrichtige Daten berichtigen zu lassen (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten zu verlangen (Art. 17 DSGVO) sowie die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen (Art. 18 DSGVO). Zudem steht ihm das Recht zu, der Verarbeitung zu widersprechen (Art. 21 DSGVO).
§ 10 Sonstige Vereinbarungen
(1) Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Mitarbeitern ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
(2) Der Vermieter behält sich vor, für jede öffentlich zugängliche Veranstaltung bis zu acht Sitzplätze für sich, Ehrengäste oder Pressevertreter unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.
(3) Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, bei denen im Vorhinein Eintrittskarten an Dritte verkauft werden, erhält der Vermieter eine im Vertrag festgesetzte Anzahl an Eintrittskarten, die von der Geschäftsstelle der RTV GmbH sowie über den Hamme Forum Web-Shop verkauft werden. Art und Höhe der durch den Mieter an den Vermieter für diese Dienstleistung gegebenenfalls zu zahlenden Provision sind Bestandteil des Mietvertrages. Sollte der Veranstalter keine eigenen Tickets zum Verkauf zur Verfügung stellen, wird der Ticketdruck für den Eigengebrauch des Vermieters durch die RTV GmbH übernommen. Die Kosten für Layout, Herstellung und Druck übernimmt der Mieter und sind Bestandteile des Mietvertrages.
(4) Sämtliche Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln sowie Heiz- und Lüftungseinrichtungen müssen unbedingt frei zugänglich sein und unverstellt bleiben. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörden muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
(5) Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(6) Bei Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
(7) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz des Vermieters.
Stand: Januar 2025


